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AGB

TEILNAHMEBEDINGUNGEN VERANSTALTUNGEN RENGER RACING 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

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Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „der Teilnehmer“ genannt – und der Renger Racing GmbH & Co. KG – nachstehend „Renger Racing“ genannt – im Buchungsfall zu Stande kommenden Vertrages. Der Begriff „Veranstaltung“ bezeichnet nachfolgend alle geführten Ausfahrten (Touring-Veranstaltungen), Sicherheitslehrgänge, Fahrsicherheitstrainings, Track Days, Winterfahrveranstaltungen und sonstige Lehrgänge und Veranstaltungen, welche Renger Racing für Teilnehmer, die sich auf die ausgeschriebenen Veranstaltungen angemeldet haben, durchführt. Bitte lesen Sie diese Teilnahmebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 

1. Abschluss des Vertrages, Vertragsgrundlagen, Vormerkungen 1.1. Mit der Buchung (Anmeldung), die ausschließlich mit dem hierzu von Renger Racing übermittelten Buchungsformular erfolgen kann, bietet der Teilnehmer Renger Racing den Abschluss des Vertrages über die Teilnahme an der Veranstaltung verbindlich an. 

1.2. Grundlage dieses Angebotes sind die Ausschreibung der Veranstaltungen durch Renger Racing, diese Teilnahmebedingungen/ AGB sowie die gesetzlichen Regelungen. Bei Buchungen von Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Sämtliche in der Veranstaltungsausschreibung genannten Fahrzeugmodelle dienen als Beispiele und entsprechen nicht zwingend den tatsächlich den bei der Veranstaltung eingesetzten Fahrzeugen. 

1.3. Ortsprospekte, Hotelprospekte und Prospekte anderer Leistungsträger, die nicht von Renger Racing herausgegeben werden, sind für Renger Racing und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer zum Gegenstand der Ausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Renger Racing gemacht wurden. 

1.4. Das Buchungsformular kann per Fax, auf dem Postweg oder per E-Mail an Renger Racing übermittelt werden. Mündliche und telefonische Buchungen oder Buchungen auf dem elektronischen Weg (E-Mail ohne Nutzung des Anmeldeformulars, Internet) sind nicht möglich. 

1.5. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung gegenüber Renger Racing übernommen hat. 

1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung (Teilnahmebestätigung) von Renger Racing zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Renger Racing dem Teilnehmer neben der Teilnahmebestätigung einen Reisepreissicherungsschein übersenden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt und die Kontingente werden nach dem Prinzip „first come, first serve“ vergeben. Renger Racing informiert unverzüglich, wenn das Kontingent erreicht ist und eine Anmeldung daher nicht mehr berücksichtigt werden kann. 

1.7. Eine Voraussetzung für die Duchführung der Veranstaltung ist das Erreichen der in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl behält sich Renger Racing vor, die Durchführung der Veranstaltung abzusagen. Die späteste Frist für eine solche Absage beträgt 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung. In diesen Fällen werden alle angemeldeten Teilnehmer unverzüglich über die Absage informiert und erhalten ihre geleisteten Zahlungen zurück. 

1.8. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von Renger Racing vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Renger Racing vor, an das Renger für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist Renger Racing die Annahme erklärt. 

 

 

2. Verträge mit Unternehmern 2.1. Wird der Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung nicht mit dem/den Teilnehmer/n, sondern mit einem gewerblichen Auftraggeber geschlossen, ist ausschließlich dieser Vertragspartner von Renger Racing und Zahlungspflichtiger. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatz und die Kosten nach Ziff. 3.7. insbesondere also Stornokosten. 

2.2. Die Teilnehmer haben in diesen Fällen die Stellung eines Berechtigten nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter. Der gewerbliche Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, für den Teilnehmer die Veranstaltung zu buchen und zu stornieren. 

2.3. Rechnungen, auch solche an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, beinhalten keinen Umsatzsteuerausweis, sofern der Unternehmer als Leistungsempfänger nicht ausdrücklich den gesonderten Umsatz-steuerausweis verlangt. 

 

 

3. Zahlungsbedingungen 3.1. Zahlungen auf den gesamten Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Absatz 3 BGB erfolgen. Bei allen Veranstaltungen werden grundsätzlich Anzahlungen oder Zahlungen vor vollständiger Leistungserbringung bzw. Veranstaltungs-ende erhoben, sofern vorher ein Reisepreissicherungsschein ausgehändigt wurde und absehbar, wenn auch noch nicht feststehend sein muss, dass die Veranstaltung/das Event stattfindet. Bei Anmeldung wird eine Anzahlung von 20% des Teilnahmepreises fällig, welcher nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Der Restbetrag des Teilnahmepreises ist so rechtzeitig unter Angabe der Rechnungsnummer zu bezahlen, dass er 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei Renger eingeht. Zahlungen können per Überweisung auf das angegebene Bankkonto erfolgen. Bei Veranstaltungen, die 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder später gebucht werden, ist Renger Racing nach den obigen Regelungen berechtigt, den gesamten Teilnahmepreis sofort zu verlangen. 

3.2. Eine Nichtleistung der Zahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Reisevertrages. Soweit Renger Racing zur Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Zahlung des Reisepreises jedoch kein Anspruch auf die Reiseleistung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Teilnehmers. 

3.3. Die Zahlung hat ausschließlich in Euro zu erfolgen. 

3.4. Zahlungen aus dem Ausland haben gebühren- und spesenfrei für Renger Racing zu erfolgen. 

3.5. Bei den Veranstaltungen erfolgt die Abrechnung in der Regel nach der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG. Dies bedeutet, dass in der Abrechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei dem ausgewiesenen Reisepreis handelt es sich somit um einen Bruttobetrag. Renger Racing weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Vorsteuerabzug aufgrund der Margenbesteuerung nicht möglich ist. 

3.6. Der Teilnehmer bzw. Zahlungspflichtige kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn diese hierauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung gesondert hingewiesen wurden. 

3.7. Für im vertraglichen Leistungsumfang nicht enthaltene Kosten für Zusatz- und Nebenleistungen, insbesondere örtliche Transfers, Zusatzübernachtungen des Teilnehmers, Übernachtungen von Begleit-personen, Konsum von Speisen und Getränken, telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen und sonstige Kosten gilt: 

3.8. Geht die Zahlung nicht fristgerecht und vollständig bei Renger Racing ein und wird auch innerhalb einer Mahnung gesetzten Frist nicht bezahlt, kann Renger Racing vom Vertrag zurücktreten und die unter Ziff. 7.3. (Stornokosten) genannten Ausfallpauschalen geltend machen, wenn Renger Racing bereit und in der Lage gewesen ist, die Veranstaltung abzuhalten und die Mindestteilnehmerzahl erreicht worden wäre. 

3.9. Bei Veranstaltungen, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, besteht für die zur Nutzung bereitgestellten Fahrzeuge ein Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR pro Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist anteilig als Kaution in Höhe von 3.000,00 EUR entweder per Überweisung bis spätestens 30 Tage vor Veranstaltung oder bei Veranstaltungsbeginn per Kreditkartenzahlung beim Veranstalter zu hinterlegen. Die Kaution wird nach Ende der Veranstaltung abzüglich eventuell anfallender Zusatzgebühren erstattet. 

 

 

  1. a) Renger Racing wird solche Kosten, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht nach Vereinbarung gegenüber den Leistungserbringern verauslagen. 

  2. b) Renger Racing stellt diese Kosten im Wege eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Veranstaltungsende als Bestandteil der Gesamtabrechnung in Rechnung. 

  3. c) Renger Racing ist nicht verpflichtet, die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer nach Grund und Höhe der Forderung zu überprüfen. 

  4. d) Der Teilnehmer kann dem Aufwendungsersatzanspruch von Renger Racing keine Einwendungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Leistungserbringer, insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs entgegenhalten. Es besteht diesbezüglich kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch und den sonstigen Zahlungsforderungen von Renger Racing. 

 

4. Art der Veranstaltungen, Voraussetzungen der Teilnahme 4.1. Die Art der Veranstaltung entspricht der Beschreibung, welche an den Teilnehmer vor Unterzeichnung der Anmeldung gesendet wurde. Die Veranstaltungen mit Fahranteil auf einer ausgewiesenen Rennstrecke entsprechen einem Sicherheitslehrgang/ Fahrsicherheitstrainnig auf einem während der Veranstaltung für den gewöhnlichen Individualverkehr gesperrten Gelände. Dies gilt nicht für Touring-Veranstaltungen, welche auf öffentlichen, nicht gesperrten Verkehrswegen stattfinden. 

4.2. Die Veranstaltungen dienen der Verbesserung des Fahrkönnens und nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führerscheinklasse sein. Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. Er versichert auch, kein Fahrverbot abzuleisten im Zeitraum der Veranstaltung. 

4.3. Die Teilnahme als Begleitperson setzt bei allen Veranstaltungen die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus. Es gelten des Weiteren für Begleitpersonen dieselben Bedingungen wie für die ürbigen Teilnehmer, sofern nichts anderes bestimmt ist. Begleitpersonen ist das eigene Fahren sämtlicher Fahrzeuge untersagt. 

4.4. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. 

4.5. Ziele der Veranstaltungen sind 

 

e) die Verbesserung des Fahrkönnens 

f) sicheres Beherrschen des eigenen Fahrzeugs (Zusammenspiel Mensch – Auto – Straße) 

g) Förderung des Sicherheitsbewusstseins 

h) Erweiterung der technischen Kenntnisse 

 

5. Transportleistungen von/zum Veranstaltungsort, Leistungsänderungen 5.1. Bei sämtlichen Leistungen der Veranstaltungen von Renger Racing sind grundsätzlich keine Transportleistungen vom Wohn-/Geschäftssitz oder von sonstigem Aufenthaltsort des Kunden zum Veranstaltungsort und zurück beinhaltet. 

5.2. Renger Racing wird bezüglich der in Ziff. 5.1 bezeichneten Transportleistungen auch nicht als Reisevermittler tätig. 

5.3. Änderungen von Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Renger Racing nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. 

5.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 

5.5. Renger Racing ist verpflichtet, den Teilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 

5.6. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung nach Vertragsschluss ist der Teilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn Renger Racing in der Lage ist, eine solche Teilnahme ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von Renger Racing über die Änderung der Vertragsleistung oder die Absage der Veranstaltung gegenüber Renger Racing geltend zu machen. 

 

 

6. Preiserhöhung 6.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrags bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Renger Racing den Teilnahmepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: 

6.2. Werden die bei Abschluss des Vertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Renger Racing erhöht, so kann der Teilnahmepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 

6.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrags kann der Teilnahmepreis in dem Umfange anteilig erhöht werden, durch den sich die Veranstaltung dadurch für Renger verteuert hat. 

6.4. Eine Erhöhung des Teilnahmepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Renger Racing nicht vorhersehbar waren. 

6.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat Renger Racing den Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind in jedem Fall nur bis zum 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn eingehend beim Teilnehmer und unter Berücksichtigung von Ziff. 6.4. zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn Renger Racing in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Renger Racing über die Preiserhöhung gegenüber Renger Racing geltend zu machen. 

 

 

Renger Racing behält sich vor, den im Vertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltende Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 

  1. i) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Renger Racing vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. 

  2. j) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten 

  3. k) Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Renger Racing vom Teilnehmer verlangen. 

 

7. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn / Stornokosten 7.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag über die Teilnahme an der Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Renger Racing oder deren mit der Abwicklung beauftragten Agentur unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich und in nachweisbarer Form (Einschreiben mit Rückschein, Telefax mit Sendebericht) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Renger. 

7.2. Tritt der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so verliert Renger Racing den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann Renger Racing, soweit der Rücktritt nicht von Renger Racing zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Teilnahmepreis verlangen. 

7.3. Renger Racing hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Teilnahmepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Vertragsleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet: 

 

 

180 Tage bis 54 Tage vor Veranstaltungsbeginn 5 % 

Vom 53. Tag bis 41 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % 

Vom 40. Tag bis 26 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % 

Vom 25. Tag bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 85 % 

Innerhalb der letzten 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen 95 % 

Abweichend gelten für das Renger Racing Winter Sporting in Schweden 2021 folgende Stornobedingungen: 

Bis 35 Tage vor Veranstaltungsbeginn (= 15.01.2021) 0% 

Ab 16.01.2021 bis 14 Tage vor Anreise der jeweils gebuchten Veranstaltung 50% 

Weniger als 14 Tage bis 7 Tage vor Anreise der jeweils gebuchten Veranstaltung 75% 

Ab 7 Tage vor Anreise der jeweils gebuchten Veranstaltung 90% 

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7.4. Dem Teilnehmer ist es gestattet, Renger Racing nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 

7.5. Renger Racing behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Renger Racing nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht Renger Racing einen solchen Anspruch geltend, so ist Renger Racing verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 

7.6. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, anstelle eines Rücktritts zu verlangen, dass statt ihm ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Renger Racing kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Anforderungen des Events oder der Veranstaltung nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Teilnehmer als Gesamtschuldner für den vereinbarten Gesamtpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Diese Mehrkosten teilt Renger dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer vor dem Eintritt nach Möglichkeit mit. 

7.7. Schlechtes Wetter am Tag der Veranstaltung haben in der Regel keine Absage oder Verschiebung einer geführten Ausfahrt, eines Fahrsicherheitstrainings oder Track Days zur Folge. Eine solche Absage oder Verschiebung erfolgt nur dann, wenn die Durchführung der Veranstaltung unverhältnismäßige Gefahren für das Leib oder Leben oder die Gefahr von erheblichen Sachschäden für die eingesetzten Fahrzeuge beinhaltet. Diejenigen Anteile des bezahlten Teilnehmerpreises, die auf bereits angefallene Unkosten entfallen, können seitens des Teilnehmers nicht zurückgefordert werden. 

 

 

8. Umbuchungen

 

8.1. Ein Anspruch des Teilnehmers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungs-termins, des Veranstaltungsorts, der Unterkunft oder sonstiger Leistungen und Leistungsdaten (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, so kann diese auf Wunsch des Teilnehmers in Absprache mit Renger Racing kostenfrei vorgenommen werden. 

8.2. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziff. 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungs-wünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 

 

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung 

 

Nimmt der Teilnehmer einzelne Vertragsleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigen Abbruchs der Teilnahme, früherer Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, jeweils nicht von Renger Racing zu vertreten), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnahmepreises. Renger Racing wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 

 

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. Renger Racing kann Teilnehmer von einzelnen Veranstaltungsteilen mit Fahrzeugeinsatz ausschließen, wenn diese den Anweisungen der Instruktoren oder durch Renger Racing eingesetztes und authorisiertes Personal nicht Folge leisten oder in sonstiger Weise sich selbst oder Dritte gefährden und der Ausschluss in Relation zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine Rückzahlung der Teilnahmekosten erfolgt in diesen Fällen nicht. 

10.2. Renger Racing kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung von Renger Racing nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verletzung der besonderen Obliegenheiten nach Ziff. 13. dieser Bedingungen. Kündigt Renger Racing, so behält Renger Racing den Anspruch auf den Teilnahmepreis; Renger Racing muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. 

 

 

11. Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers

11.1. An- und Abreise sind von den Teilnehmern selbst zu organisieren und finanziell zu tragen, es sei denn Renger Racing übernimmt dies vertraglich. 

11.2. Der Empfänger der Veranstaltungsdokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Adresse, Veranstaltungsdaten, Reiseziel) und die Vollständigkeit zu überprüfen und Renger Racing Fehler unverzüglich anzuzeigen. 

11.3. Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen der vertraglichen Leistungen unverzüglich den örtlichen Beauftragten von Renger Racing anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 

11.4. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der örtlichen Beauftragten von Renger Racing wird der Teilnehmer spätestens mit der Übersendung der Veranstaltungsdaten informiert. 

11.5. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen insgesamt oder bei bestimmten Veranstaltungsteilen eine Betreuung durch einen örtlichen Beauftragten nicht geschuldet, so ist der Teilnehmer verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Renger Racing unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. 

11.6. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet bleibt. 

11.7. Örtliche Beauftragte, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Renger Racing nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Renger Racing geltend zu machen. 

11.8. Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Veranstaltung infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Renger Racing oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seinem Beauftragten eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Renger Racing oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. 

 

 

12. Besondere Obliegenheiten des Teilnehmers

12.1. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Abweichend davon müssen teilnehmende Fahrer einer Touring-Veranstaltung, die die Nutzung von gestellten Fahrzeugen als Leistungsgegenstand haben, bei Beginn der Veranstaltung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer im Land der Veranstaltung gültigen Fahrerlaubnis der für das Veranstaltunsgsfahrzeug erforderlichen Führer-scheinklasse sein. Eine Rennlizenz befreit nicht von den zuvor genannten Erfordernissen. Teilnehmer, die keinen EU-Führerschein oder eine schweizerische Fahrerlaubnis besitzen, haben ihre Fahrerlaubnis durch ihren nationalen Führerschein und einen internationalen Führerschein oder ihren nationalen Führerschein und eine amtliche Übersetzung (deutsch oder englisch) nachzuweisen. Der Teilnehmer darf während der Veranstaltung auch kein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Veranstaltungsland ableisten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. 

12.2. Zur Teilnahme an Veranstaltungsbestandtbeilen mit Fahrzeugnutzung ist nur der jeweilige Teilnehmer bzw. gebuche weitere Fahrer oder gebuchte Begleitpersonen berechtigt. 

12.3. Es obliegt dem Teilnehmer, sein fahrerisches Können und seine gesundheitliche Verfassung vor Abschluss des Vertrags und vor der Teilnahme an den Veranstaltungsbestandteilen mit Fahrzeuglenkung zu überprüfen. Soweit dies nicht als vertragliche Leistung ausdrücklich ausgeschrieben ist, obliegt Renger Racing keine Verpflichtung zu einer medizinischen Untersuchung des Teilnehmers im Hinblick auf seine allgemeine Fahrtüchtigkeit. 

12.4. Sofern die Veranstaltung einer Teilnahme mit eigenem Fahrzeug vorsieht, so ist der Teilnehmer, unabhängig von gesetzlichen Überprüfungs-, Vorführungs- und Abnahmevorschriften (z.B. TÜV-Fristen) verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Einsatz im Rahmen der Veranstaltung auf einwandfreie technische Funktion und Sicherheit auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Renger Racing bzw. deren örtliche Beauftragten können bei begründeten Anzeichen von technischen Mängeln, insbesondere bei Mängeln der Fahrsicherheit, den Nachweis einer solchen Überprüfung verlangen und bei fehlendem Nachweis einen Ausschluss oder eine Kündigung nach 11.1. und 11.2. dieser Bedingungen erklären. 

12.5. Für alle Fahrveranstaltungen gilt:

a. Es ist Vorschrift, während des Fahrens ständig Sicherheitsgurte zu tragen. 

b. Der Aufforderung dem Tragen von für die Veranstaltung geeigneter Kleidung und geeignetem Schuhwerk ist Folge zu leisten. 

c. Den Anweisungen der Instruktoren ist unbedingt Folge zu leisten. 

d. Am Tag der Fahrveranstaltung gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und Drogenverbot sowie das Verbot sonstiger berauschender Mittel oder Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. 

e. Ebenso ist der Gebrauch von Mobilfunkgeräten und das Rauchen während der Fahrt strengstens untersagt. 

f. Verstöße gegen diese Obliegenheiten können zur Kündigung des Vertrags nach Ziff. 11. dieser Teilnahme-bedingungen führen. 

​12.6. Die Veranstaltungen setzen voraus, dass der Teilnehmer sein Fahrvermögen selbst richtig einschätzt und bei Unsicherheiten und Unklarheiten rechtzeitig den Instruktor benachrichtigt. 

12.7. Bei Veranstaltungen oder beim Befahren von Teilstrecken ohne die Präsenz eines Instruktors obliegt es dem Teilnehmer, die Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes in jedem Falle zu befolgen. Haftungen infolge von Unfällen, Schäden oder Strafzahlungen aufgrund der Nichtbefolgung gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers. 

12.8. Der Teilnehmer ist verpflichtet die entsprechenden Verkehrsvorschriften während Touring-Evens, die auf öffentlichen Straßen stattfinden, zu befolgen – insbesondere die Geschwindigkeits-beschränkungen. Jegliche Strafen oder Verwarnungen gehen in vollem Umfang zu Lasten des Teilnehmers. 

12.9. Bei Veranstaltungen, bei denen die Fahrzeuge von Renger Racing gestellt werden, haben die Teilnehmer die Möglichkeit, im Laufe der Veranstaltung verschiedene Fahrzeuge zu fahren. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug (Marke, Modell) besteht nicht. Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Unfälle sowie Schäden am Fahrzeug hat der Teilnehmer unverzüglich den Instruktoren oder durch Renger Racing eingesetztes und authorisiertes Personal anzuzeigen. Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt. Das Fahrzeug darf nur auf den vorgegebenen Strecken gefahren werden. Eigenmächtige Abweichungen, Streckenverlängerungen etc. sind verboten. In welchen Fällen Fahrzeuge von Renger Racing gestellt werden, ist in der jeweiligen Beschreibung der Veranstaltung geregelt. 

12.10. Für die Nutzung eines von Renger Racing gestellten Fahrzeuges ist in jedem Falle ein separater Fahrzeugbenutzungsvertrag mit den jeweils geltenden Bestimmungen abzuschließen. 

 

13. Versicherungen und Regress
13.1. Die Teilnahme an den im Folgenden genannten Fahrsicherheitstrainings erfolgt auf eigenes Risiko (HAFTUNGSVERZICHT):  Rennstreckentraining 

 Winterfahrtraining 

 Track Day 

 Drifttraining 

 Touring-Veranstaltungen (geführte Ausfahrten auf öffentlichen Straßen) 

 

13.2. Jeder Kunde erhält VOR BEGINN der Veranstaltung den gesamten Text des Haftungsverzichts zur Kenntnis und Unterschrift. 

13.3. Während einer Veranstaltung im Gelände (an Leitplanken, Grünflächen, etc.) verursachte Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, sind vom Kunden zu tragen und müssen dem verantwortlichen Trainer sofort, jedoch spätestens am selben Tag nach dem Ende des Trainings bekanntgegeben werden. 

13.4. Auf dem gesamten Gelände (wenn die Veranstaltungslocation eine Rennstrecke ist) gelten die Regeln der StVO und der StVZO. 

13.5. Zur eigenen Sicherheit empfiehlt Renger Racing dem Teilnehmer und Begleitpersonen dringend den Abschluss von geeigneten Versicherungen zur Absicherung von Gepäckschäden und -verlusten, Krankheit (Auslandsreisekrankenversicherung), Unfall, Haftpflichtansprüchen Dritter und von Rücktrittskosten. Diese sind in den Leistungen von Renger Racing nicht enthalten. Sollte der Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Abbruch können zusätzliche Rückreise- und Mehrkosten entstehen. 

13.6. Renger Racing empfiehlt dem Teilnehmer außerdem bei Nutzungen des eigenen Fahrzeugs während der Veranstaltung unmittelbar mit der eigenen Kfz-Versicherung zu klären, ob der Versicherungs-schutz aus dieser Kfz-Versicherung (Haftpflicht- und gegebenenfalls Kasko- und Insassenversicherung) auch für die jeweilige Veranstaltung gilt. Seitens Renger Racing besteht für den Teilnehmer und sein Fahrzeug kein gesonderter Kfz-Versicherungsschutz. Für diesen Versicherungsschutz hat der Teilnehmer vielmehr selbst zu sorgen. Renger Racing kann als Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung vom Teilnehmer den Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangen. 

13.7. Eine (weitergehende) Regressannahme des Versicherers, insbesondere bei grob fahrlässigem Verhalten, Nichtbefolgen der Anweisungen der Instruktoren oder Projektleiter, bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorschriften oder der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten, bleibt hiervon unberührt. Renger Racing behält sich bei schuldhaftem Handeln des Teilnehmers zudem vor, den Teilnehmer wegen eines Renger nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden in Regress zu nehmen, soweit und in der Höhe der Schaden gesetzlich erstattungspflichtig ist. Renger Racing behält sich ferner vor, dem Teilnehmer bei schuldhaftem Verhalten die bei Renger Racing anfallenden Kosten für die Bearbeitung des Schadensfalls in Rechnung zu stellen. 

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14. Beschränkung der Haftung

14.1. Bei Reiseveranstaltungen, bei denen Renger Racing verpflichtet ist, dem Teilnehmer eine Gesamtheit von Reiseleistungen i.S.d. § 651 a BGB zu erbringen gelten folgende Beschränkungen:

a. Die Haftung von Renger Racing für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers sowie Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet Renger für jeden Grad des Verschuldens. 

b. Soweit Renger Racing für sonstige Schäden aufgrund des Reisevertrags haftet, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde. 

c. Die Haftung von Renger Racing ist insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. 

d. Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Renger Racing jeweils je Reisenden und Reise bei Sachschäden bis EUR 4.100,00 bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, wenn dieser EUR 4.100,00 übersteigt. 

e. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit Entstehung des Anspruchs. 

14.2. Renger Racing haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Vertragsleistungen von Renger Racing sind. Renger Racing haftet jedoch für vertraglich vereinbarte Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers während der Veranstaltung beinhalten, wenn und insoweit bei Fremdleistungen für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Renger Racing ursächlich geworden ist. 

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15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

15.1. Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651 c – 651 f BGB gegenüber Renger Racing verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmer und Renger Racing Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder Renger Racing die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 

15.2. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Renger Racing unter der Adresse von Renger Racing geltend zu machen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war oder es sich um deliktische Ansprüche handelt. 

15.3. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 

15.4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

 

 

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in den jeweiligen Ländern, in denen die Veranstaltung durchgeführt wird, vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Veranstaltungsantritt zu informieren. 

16.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn Renger schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 

16.3. Renger Racing haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Renger Racing eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 

 

 

17. Foto-Videoaufnahmen/Kontaktaufnahme

17.1. Die Verwendung von Drohnen und Action-Kamerasystemen (z.B. GoPro) während der Veranstaltungen ist grundsätzlich unter-sagt. 

17.2. Foto-Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto-/Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für die kommerzielle Veröffentlichung in sozialen Netzwerken und Medienplattformen (Blogs, Vlogs, Youtube o.ä.) es sei denn, die Veröffentlichung wurde vorab schriftlich mit dem Renger Racing abgestimmt 

17.3. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung Fotos und Videos von ihm aufgenommen werden. Er überträgt Renger Racing die uneingeschränkten Nutzerrechte für das Bild- bzw. Videomaterial und ist ausdrücklich mit der Veröffentlichung der Fotos und Videos auf der Renger Racing Website, den Renger Racing Social Media Kanälen und auf evtl. Drucksachen einverstanden. Die Zustimmung kann jederzeit ohne Abgaben von Gründen widerrufen werden. 

17.4. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Renger Racing mit ihm über die von ihm angegebenen Daten (Telefonnummer, Emailadresse) Kontakt aufnehmen darf zum Zwecke der Übermittlung von weiteren Veranstaltungs-angeboten oder zu Werbezwecken. Der Teilnehmer willigt ein, dass diese Daten von Renger Racing zu Marktforschungs- und Werbezwecken gespeichert werden. Die Datenschutzbestimmungen haben Sie gelesen und akzeptiert. Ihnen ist bekannt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen können. 

 

 

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und Renger findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 

18.2. Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen Renger im Ausland für die Haftung von Renger dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

18.3. Sofern der Teilnehmer/Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Renger Gerichtsstand; Renger ist jedoch berechtigt, den Teilnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

  1. 18.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, a. wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und Renger anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder 

  2. b. wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

 

19. Datenschutz 

 

Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgt nach den deutschen gesetzlichen Datenschutz-bestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben, die zur Abwicklung der Veranstaltung notwendig sind. Alle Mitarbeiter und Partner von Renger Racing werden zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Eine Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgt nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer erklärt sich hiermit einverstanden. Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung unter www.renger-racing.de/datenschutz. 

Sind Sie Steuerpflichtiger im Sinne des § 37b EStG und beziehen unsere Leistungen, um damit eine Zuwendung im Sinne des § 37b Abs. 1 S. 1 EStG auszuführen, oder sind Sie in Deutschland steuerpflichtig und haben eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift erhalten, so prüfen Sie die Möglichkeit zur pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG. Anderenfalls ist der geldwerte Vorteil aus dieser Zuwendung individuell zu versteuern. 

Veranstalter, Vertragspartner des Teilnehmers und, soweit vorstehend auf Renger als Adressaten verwiesen wird, ist: 

Renger Racing GmbH & Co. KG 

An der Landhege 27 

D-91541 Rothenburg Tbr. 

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